Mályusz Elemér: Das Konstanzer Konzil und das königliche Patronatsrecht in Ungarn - Studia historica Academiae Scientiarum Hungaricae 18. (Budapest, 1959)

2 E. MÄLYUSZ Wunsch der Kurialisten entsprechend, die Wahl erfolgen möge, daß hingegen die Maßnahmen zur Behebung der in den unteren Regionen, »in membris« überhand genommenen Mißbräuche erst unter der Kontrolle des neuen Papstes getroffen würden. Er verlangte jedoch für seine Nachgiebigkeit ein Zugeständnis. Dieses erhielt er von den Kardinälen am Tage vor dem Abschluß des Abkommens, am 12. Juli, in Form der Schrift »Quia bonorum laborum«, die einerseits von seinen Beauftragten, andererseits von drei Mitgliedern des Kollegiums abgefaßl wurde. Der König versprach unter Eid und beschwor, als Schutzherr der römischen Kirche die persönlichen Güter und Rechte der Kirche, des Kardinalskollegiums, sowie die seiner Mitglieder zu wahren, nachdem die Kardinäle, in Anbetracht seiner Verdienste um die Beseitigung des Schismas, ebenfalls aus freiem Willen versprachen und schworen, die Güter und Rechte seiner Person, seines Reichs und seiner Länder zu achten und zu wahren, ja darüber hinaus — insofern es innerhalb ihrer Macht liegt — dafür zu sorgen, daß der künftige Papst und seine Nachfolger ebenso verfahren.2 Dieses Abkommen, das die Haltung des zu wählenden Papstes im voraus festzulegen trachtete, bot also Siegmund sozusagen die Gewähr, daß seine Hoheitsrechte, genauer umschrieben, später anerkannt würden. Laut Kardinal Fillastre trat dieses Abkommen nicht in Kraft, da die Ratifikation unterblieb, d. h. die beiden Parteien unterließen den letzten formellen Akt, in dem sie auf die Einhaltung des Abkommens voreinander den Eid hätten leisten sollen. Wahrscheinlicher dürfte jedoch sein, daß das Abkommen an der Haltung der Kardinäle scheiterte, die aufs neue die Frage der Papstwahl in den Vordergrund rückten. Damit beabsichtigten sie näm­lich, dem Gang der Ereignisse noch vor dem Abschluß der Arbeit des zweiten Reformausschusses eine Wendung zu ihren Gunsten zu geben. Hieratif for­derte Siegmund, unterstützt von der deutschen Nation und seinen persön­lichen Anhängern, die Verwirklichung der »reformatio«. Die »natio Germa­nica« verkündete also, daß sie bis zu deren Verwirklichung die Angelegenheit der Wahl nicht vornehmen werde. Siegmund warf sich leidenschaftlich in die Verhandlungen, um das ständig wachsende Ansehen der Kardinäle wettzu­machen. Charakteristische Episoden zeugen von seinem tatsächlichen, ja sogar handfesten Eingreifen. Am 1. August blieb er am Eingang des Sitzungs-2 »sancte Romane ecclesie cardinales . . . eidem serenissimo regi sponte et libera volun­tate promittunt et iurant singulariter singuli, quod ipsi statum, gloriam, honorem bonaque et iura persone sue, imperii et regnorum suorum suo posse conservabunt et in illorum con­servatione assistent favoribus et consiliis oportunis, nec unquam procurabunt aliquid neque procurantibus auxilium, consilium vel favorem aut consensum prestabunt, quod sit in dimi­­nutionem seu lesionem status, glorie, honoris, bonorum et iurium persone sue, sacri imperii et regnorum suorum. Quantum in eis erit, idem procurabunt apud futurum summum pon­tificem et suos successores, ut et ipsi summi pontifices statum, gloriam, honorem, bona et iura conservent et eundem serenissimum regem in filiali et speciali et caritativa dilectione habeant et specialibus favoribus prosequantur.« (Ders. Bd. II, S. 128.)

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